25.07.2022
Mit Einführung des GSAV änderte sich für von Patienten mit Gerinnungsstörungen die Versorgung mit notwendigen Medikamenten. Die Rezepteinlösung erfolgt seither über Apotheken, was für den gesetzlich versicherten Patienten eine Zuzahlung bedeutet. Je nach Krankenkasse wird diese Zuzahlung aber durch Octapharma übernommen.
Der Hintergrund: Das GSAV
Durch das GSAV (Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) ergaben sich zum September 2020 wesentliche Veränderungen in Bezug auf die Versorgung von Patienten mit Hämophilie, Von-Willebrand-Syndrom und anderen Gerinnungsstörungen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Gerinnungspräparate direkt in der Praxis bzw. im Hämophilie-Zentrum an Patientinnen und Patienten abgegeben. Dies hat sich mit dem GSAV geändert. Seither erhalten die Patienten wie bei vielen anderen Arzneimitteln auch ein Rezept, das sie in der Apotheke ihrer Wahl einlösen können.
Wer als Hämophilie- oder VWS-Patient gesetzlich versichert ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss - wie bei anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch - eine Zuzahlung leisten.
Die Höhe der Zuzahlung ist von den Kosten für das Medikament abhängig. Der Anteil liegt bei 10% des Apothekenverkaufspreises. Dabei gibt es aber bestimmte Grenzen. Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Einzelpackung.
Besonderheiten bei Hämophilie und VWS
Bei der Hämophilie oder dem Von-Willebrand-Syndrom wird selten nur eine Einzelpackung benötigt. Meist wird von dem behandelnden Arzt eine größere Menge für eine Bevorratung beim Patienten verordnet. Daher dürfen Einzelpackungen gebündelt werden, damit hier nicht die Zuzahlung für jede Einzelpackung anfällt, sondern für eine Bündelpackung.
Übernahme der Patientenzuzahlung
Octapharma hat in allen Fällen, in denen dies von Seiten der Krankenkasse möglich war, die Übernahme der Patientenzuzahlung vereinbart. Wenn Sie aufgrund Ihrer Gerinnungsstörung ein Octapharma-Präparat nutzen, wird die Zuzahlung für Sie also bei den meisten Krankenkassen wegfallen.
Wie sieht die Zuzahlungsregelung bei Ihrer Kasse aus?
Wir haben auf unserer Octapharma-Website eine Tabelle angelegt. Hier finden Sie die gesetzlichen Krankenkassen von AOK bis TK übersichtlich aufgelistet. Mit einem Klick erfahren Sie, bei welcher Krankenkasse für welche Octapharma-Präparate die Zuzahlung entfällt.
Noch ein Tipp: Medikamentenzuzahlungen müssen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze entrichtet werden; so steht es im Sozialgesetzbuch. Wird diese Grenze von einem Versicherten innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, kann bei der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung der Zuzahlungen beantragt werden. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Hämophiliepräparate:
Wie lautet die Zuzahlungsregelung bei Ihrer Krankenkasse?